Am 01. März hat wieder die alljährliche Vogelschutzzeit begonnen. Die Vogelschutzzeit erstreckt sich bis zum 30. September. Innerhalb dieses Zeitraums sind Schnitt und Fällarbeiten an Hecken, Sträuchern und Gehölzen gemäß §39 des Bundesnaturschutzgesetz untersagt. Dadurch sollen Brut-, Nist-, und Lebensstätten von Vögeln und Kleintieren geschützt werden.
Ausnahmegenehmigung erforderlich
Maßnahmen, die beispielsweise wegen einer geplanten, genehmigten Baumaßnahme erforderlich werden oder der Herstellung der Verkehrssicherheit dienen, bedürfen einer Ausnahmegenehmigung der Unteren Naturschutzbehörde, wobei der Nachweis der artenschutzrechtlichen Unbedenklichkeit der Maßnahme zu führen ist.
Schonende Form- und Pflegeschnitte sind das ganze Jahr über möglich, solange es sich um Maßnahmen handelt, die den Zuwachs begrenzen. Das sogenannte „Auf den Stock setzen“ ist weder ein schonender Pflegeschnitt noch Formschnitt, auch die Rodung ist somit nicht zulässig. Vor allen Schnittmaßnahmen ist das Gehölz oder die Hecke auf Nester zu prüfen, also der Artenschutz grundsätzlich zu beachten.
Wer ohne Genehmigung ein Nest entfernt oder Tiere abtötet, macht sich strafbar!
Alle wildlebenden Tiere stehen nach § 39 Bundesnaturschutzgesetz unter allgemeinem Artenschutz. Sie dürfen ohne vernünftigen Grund nicht getötet werden. Hornissen, Hummeln sowie alle Wildbienen stehen als Einzelarten nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz unter besonderem Artenschutz. Maßnahmen an deren Nestern dürfen nur in Ausnahmefällen erfolgen und erfordern immer eine Genehmigung durch die Naturschutzbehörde.
In vielen Fällen kann aber auf die Entfernung des Nestes verzichtet werden; für die Dauer eines Sommers ist ein friedliches Miteinander oft möglich. Sollte die Beseitigung eines Nestes unvermeidlich sein, ist die umweltfreundlichste Methode die Umsiedlung der Tiere. Fachgerechte Nestumsiedlungen nehmen Imker, Naturschutzverbände sowie darauf spezialisierte Fachfirmen vor.
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Die Postsiedlung – Biodiversität findet Stadt.